Beratungsbesuche

§37 abs. 3 SGB XI

Im SGB XI §37 abs. 3
"(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:[...]" 
wird geregelt, dass jeder der einen Pflegegrad hat und Pflegegeld bezieht in festgelegten intervallen eine Beratung durch einen professionellen Pflegeanbieter durchzuführen hat. Die Krankenkassen mahnen bei Verzug in der Regel an und behalten bei nichterbringung des Beratungsnachweises einen Teil des Pflegegeldes vorrübergehend ein.



Wie oft ?

Die Häufigkeit eines Beratungsbesuches entscheidet sich nach Pflegegrad:
PG 1-3 | 1* im halbjahr | 2* jährlich
PG 4-5 | einmal 1/4 jährlich | 4* jährlich 

Bitte halten Sie Ihre Termine ebenfalls nach!


Beratungen durch uns

Gern führen wir diese Beratungen in Ihrem häuslichen Umfeld durch. Ihnen entstehen für diese Beratungsgespräche keine Kosten, da diese nämlich von Ihrer Kasse übernommen werden.

Während des Beratungsgesprächs werden unsere Fachkräfte einen kurzen Fragenkatalog mit Ihnen durchgehen. Dieser dient im Nachhinein als Nachweis für Ihre Krankenkasse. Sie erhalten hiervon einen Durchschlag. Gerne können Sie unseren Fachkräften während des Termins alle Fragen rund um die pflegerische Versorgung oder die Möglichkeiten der Budgetgestaltung in Ihrer individuellen Pflegesituation stellen.

Für einen Beratungstermin rufen Sie uns gerne rechtzeitig an und vereinbaren Sie direkt einen Termin