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Unsere Leistungen
Leistungen nach § 36 SGB XI
- kleine Grundpflege
- große Grundpflege
Palliativleistungen
- Palliativversorgung nach § 132a Abs.2 SGB V
Leistungen nach § 37 SGB V
- Tablettengabe
- Kompressionsversorgung
- Thrombose-Vorsorge
- Katheterpflege
- Blutzuckerüberwachung
- und weitere
Andere Leistungen
- Wundversorgung
- Stomaversorgung
- Beratungseinsätze als Nachweis für die Kassen
- Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI
- Haushaltshilfen
- Unabhängige Pflegeberatung
Ambulante Pflegesachleistungen im Überblick
Pflegesachleistungen werden von Ihrer Pflegeversicherung übernommen. Als Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 haben Sie ein Recht, auf die Kostenübernahme der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes.
Dies gilt sowohl für körperbezogene Pflegemaßnahmen als auch Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Der Höchstbetrag (pro Monat) für diese Maßnahmen richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades:
- 1Keinen Anspruch auf Pflegeleistungen. Sie können jedoch ab Pflegegrad 1 eine sogenannte Entlastungsleistung in Höhe von 125€ im Monat für Leistungen und Unterstützungen durch den ambulanten Dienst einsetzen.
- 2Anspruch von bis zu 689.- € pro Monat. Ihr Anspruch auf die Entlastungsleistung von 125€ im Monat bleibt weiterhin bestehen. Sie dürfen diese Leistung ab Pflegegrad 2 allerdings nicht mehr für den Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung(z.B morgentliches Waschen) nutzen. Zusätzlich dürfen Sie ab diesem Grad nach dem 6. Monat der Pflegegrad Vergabe Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
- 3Anspruch von bis zu 1286.- € pro Monat. Ihr Anspruch auf die Entlastungsleistung von 125€ im Monat bleibt weiterhin bestehen. Sie dürfen diese Leistung ab Pflegegrad 2 allerdings nicht mehr für den Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung(z.B morgentliches Waschen) nutzen.
- 4Anspruch von bis zu 1612.- € pro Monat. Ihr Anspruch auf die Entlastungsleistung von 125€ im Monat bleibt weiterhin bestehen. Sie dürfen diese Leistung ab Pflegegrad 2 allerdings nicht mehr für den Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung(z.B morgentliches Waschen) nutzen.
- 5Anspruch von bis zu 1995.- € pro Monat. Ihr Anspruch auf die Entlastungsleistung von 125€ im Monat bleibt weiterhin bestehen. Sie dürfen diese Leistung ab Pflegegrad 2 allerdings nicht mehr für den Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung(z.B morgentliches Waschen) nutzen.
Haben Sie noch Fragen?
Für weitere Fragen bezüglich der Ihnen zustehenden Gelder und Leistungen vereinbaren Sie gernen einen persönlichen Beratungstermin mit uns.